Aktenzeichen II 166/26
Datum 11.01.1927
Leitsatz 1. Zum Begriff der Gleichartigkeit von Waren im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 WZG. 2. Genießt ein schlagwortartiger Bestandteil einer Firmenbezeichnung, der im Verkehr als Abkürzung des vollständigen Firmennamens verwendet wird, Namensschutz nach § 12 BGB. ohne Rücksicht darauf, ob er ein frei erfundenes, bisher unbekannt gewesenes Phantasiewort oder ein der Umgangssprache des täglichen Lebens angehörender Ausdruck ist? 3. Liegt ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UnlWG. ohne weiteres darin, daß ein Gewerbetreibender eine einem anderen geschützte Warenbezeichnung für seine mit den Waren des Zeicheninhabers nicht gleichartigen Waren verwendet?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464073500401
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