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Aktenzeichen VII B 4/26

Datum 13.01.1927

Leitsatz Kann der Umstand, daß eine Partei sich während des Prozesses in einer Strafanstalt befunden hat und deshalb weder die Tätigkeit ihres Armenanwalts überwachen noch sonstwie in die Prozeßführung eingreifen konnte, als ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO. angesehen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464073510411

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