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Aktenzeichen I 237/26
Datum 12.02.1927
Leitsatz 1. Wer ist schwurpflichtig, wenn ein richterlicher Eid "den gesetzlichen Vertretern" einer Partei auferlegt worden ist und die Vertreter nicht mit Namen bezeichnet sind? 2. Ist in diesem Falle nach § 471 oder nach § 472 Abs. 2 ZPO. zu verfahren, wenn nach Erlaß des bedingten Endurteils teilweise ein Wechsel in der Vertretung stattgefunden hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640741C0139
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