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Aktenzeichen II 373/26

Datum 01.03.1927

Leitsatz 1. Was ist bei einer kommunalen Sparkasse unter einem Geschäft der laufenden Verwaltung zu verstehen? 2. Findet bei kommunalen Sparkassen, die wegen des gewerbsmäßigen Betriebs von Bankgeschäften Kaufmannseigenschaft haben, auf die Abgabe von Wechselerklärungen durch Beamte und Angestellte der Grundsatz, daß der Geschäftsherr bei längerer Duldung von Vollmachtsüberschreitungen seiner Angestellten deren Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen muß, auch dann Anwendung, wenn die Satzung gewisse Beschränkungen der Vertretungsmacht der Beamten und Angestellten enthält? Kann eine stillschweigende Bevollmächtigung zur Abgabe von Wechselerklärungen in Frage kommen, wenn die Satzung schriftliche Erteilung der Vollmacht vorschreibt? 3. Über die Bildung von Gewohnheitsrecht.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464074320247

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