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Aktenzeichen VI 346/26

Datum 11.03.1927

Leitsatz 1. Bedeutet es eine Enteignung im Sinne des Art. 153 Abs. 2 RVerf., wenn ein Grundstück als Umgebung von Bau- oder Naturdenkmälern in die Denkmalliste nach § 5 des hamburgischen Denkmal- und Naturschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 eingetragen wird? 2. Wie ist in einem solchen Falle die angemessene Enteignungs-Entschädigung zu berechnen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464074350268

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