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Aktenzeichen I 385/26

Datum 16.03.1927

Leitsatz 1. Wird ein Adreßbuch, wenn es sich als Erzeugnis einer, obschon geringen, eigenen geistigen Tätigkeit des Urhebers darstellt, als Schriftwerk geschützt? Genügt es, daß die geistige Tätigkeit in der Sammlung, Einteilung und Anordnung eines großenteils bekannten Stoffes liegt? 2. Wird ein Schriftwerk schon vermöge gewisser Merkmale seiner Gattung oder nur als einzelnes durch seinen Gedankeninhalt gekennzeichnetes Gebilde geschützt? 3. Wonach ist zu beurteilen, ob ein Schriftwerk teilweise als unzulässiger Nachdruck eines anderen anzusehen sei? 4. Kann bei der Herstellung eines Adreßbuchs aus selbständig gesammeltem Stoff ein anderes Adreßbuch unfrei benutzt werden? 5. Ist der Jahrgang eines Adreßbuches als weitere Auflage der vorigen oder als völlig neues Werk zu betrachten? 6. Zur Frage des unlauteren Wettbewerbs in solchen Fällen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640743B0292

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