zurück

Aktenzeichen I 250/26

Datum 06.04.1927

Leitsatz 1. Zulässigkeit der Revision des Streitgenossen, wenn bei dem anderen Streitgenossen, der gleichfalls Revision eingelegt hat, die Revisionssumme gegeben ist. Wie berechnet sich hiernach die Revisionssumme für den ersten Streitgenossen, wenn beide als Gesamtschuldner verurteilt worden sind? 2. Ist die Aufwertung auch dann nach dem Tage des Vertragsschlusses vorzunehmen, wenn es sich um einen Kaufvertrag handelt und die Kaufsache zum Weiterverkauf bestimmt war? 3. Zur Bedeutung des 15. August 1922 für die sog. rückwirkende Aufwertung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640743C0306

Download PDF

zurück