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Aktenzeichen I 22/27
Datum 07.05.1927
Leitsatz 1. Kommt bei Aufwertung von Teilforderungen für die Frage, ob ein unbilliges Mißverhältnis zwischen Forderungswert und Leistungswert vorliegt, nur die Teilforderung allein in Betracht oder ist auch dafür der Wert der früheren Teilleistungen mitheranzuziehen? 2. Grundsätze der rückwirkenden Aufwertung. 3. Liegt in der vorbehaltlosen Annahme einer entwerteten Papiermarkzahlung ein Verzicht, wenn der Annehmende sich drei Jahre lang stillschweigend verhalten hat und erst im Jahre 1925 mit Aufwertungsansprüchen hervortritt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640743D0313
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