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Aktenzeichen (VII) VI 44/27
Datum 29.04.1927
Leitsatz 1. Hat derjenige, gegen den auf Grund der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 eine Enteignung verfügt worden ist, einen Anspruch auf Rückauflassung, wenn das enteignete Land nicht bebaut wird? 2. Welche Wirkungen hat ein vor dem Inkrafttreten der Zivilprozeßnovelle vom 13. Februar 1924 erlassenes Zwischenurteil über ein selbständiges Angriffsmittel nach dem genannten Zeitpunkt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464075090043
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