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Aktenzeichen III 462/26

Datum 27.05.1927

Leitsatz 1. Sind die auf Kündigung angestellten Beamten der Eisenbahnverwaltungen der Länder als Reichsbeamte auch dann Kündigungsbeamte geblieben, wenn bei ihrer Übernahme in den Reichsdienst die Kündigungsbefugnis des Reichs nicht ausdrücklich vorbehalten wurde? 2. Kann im Reich und in Preußen Beamten, die auf Kündigung angestellt sind, nur aus Gründen gekündigt werden, die in ihrer Person liegen, oder ist die gleichzeitige Kündigung gegenüber einer größeren Zahl von Beamten zur Erzielung von Ersparnissen zulässig? Wie ist in dieser Hinsicht die Rechtsstellung der Reichsbahnbeamten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640751F0153

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