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Aktenzeichen (VII) VI 109/27
Datum 14.06.1927
Leitsatz 1. Unterliegt eine Urkunde, worin während des Scheidungsprozesses der Ehemann sich für den Fall der Scheidung ohne Rücksicht darauf, wer für schuldig erklärt wird, der Ehefrau eine Unterhaltsrente zu zahlen verpflichtet, dem Stempel nach Tarifstelle 8 des Preuß. Stempelsteuergesetzes vom 27. Oktober 1924? 2. Findet die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1h daselbst Anwendung?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464075300246
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