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Aktenzeichen II 514/26
Datum 24.06.1927
Leitsatz Kann ein geschäftliches Unternehmen als Ganzes schon deshalb für gesetz- und sittenwidrig erklärt und ihm aus diesem Grunde der Firmen-, Namens-, Warenzeichen- und Ausstattungsschutz versagt werden, weil die Art und Weise des Geschäftsgebarens, insbesondere die Art der Reklame, gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder mit den guten Sitten des geschäftlichen Verkehrs nicht in Einklang steht?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464075410318
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