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Aktenzeichen V B 7/27
Datum 27.06.1927
Leitsatz 1. Ist das Reichsgericht nach § 79 der Grundbuchordnung zur Entscheidung berufen, wenn ein Oberlandesgericht in einer Grundbuchsache von der im Aufwertungsverfahren ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will? 2. Ist die Beschwerde gegen die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch zulässig? 3. Genügt zur Wahrung des Aufwertungsanspruchs die Anmeldung bei einer örtlich unzuständigen Aufwertungsstelle?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464075470346
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