zurück

Aktenzeichen III 19/27

Datum 20.09.1927

Leitsatz 1. Hat der vom Amt suspendierte Beamte auch dann Anspruch auf vollständige Nachzahlung des einbehaltenen Teils des Diensteinkommens, wenn das Disziplinarverfahren nicht mit Freisprechung, sondern mit Einstellung endigt? 2. Bedarf eine dem Beamten nicht zugestellte Suspensionsverfügung zu ihrer Wirksamkeit der Vollziehung? 3. Wann beginnt nach preußischem Recht die Einbehaltung der Hälfte des Diensteinkommens eines suspendierten Beamten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640760C0050

Download PDF

zurück