Aktenzeichen VII 297/27
Datum 25.10.1927
Leitsatz 1. Kann bei dem Stempel für die Einräumung eines Nießbrauchs der Wert der nach dem Reinertrag des Nießbrauchs zu berechnenden Nutzungen auch aus der für den Nießbrauch vereinbarten Gegenleistung entnommen werden? 2. Sind unter den Nutzungen in Tarifstelle 9 und in § 6 Abs. 8, 9 des preußischen Stempelsteuergesetzes nicht bloß die Früchte der Sache oder des Rechts, sondern auch die Vorteile begriffen, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt, und fallen unter die letzteren auch solche Vorteile, die der Besitz von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft m. b. H. für das Stimmrecht verschafft?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640763A0266
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