Aktenzeichen II 532/26
Datum 29.11.1927
Leitsatz 1. Kann die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft solche Ansprüche, die ihr gegen einen Gesellschafter nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis, sondern aus besonderen Rechtsgeschäften zustehen, außerhalb des durch das Ausscheiden des Gesellschafters veranlaßten Auseinandersetzungsverfahrens geltend machen? 2. Kann ein aus der offenen Handelsgesellschaft ausscheidender Gesellschafter gegen Forderungen, die der Gesellschaft aus besonderen mit ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen, vor beendeter Auseinandersetzung mit seinen Ansprüchen auf das Abfindungsguthaben aufrechnen? 3. Zur Frage des Zusammenhangs nach § 273 Abs. 1 BGB. 4. Wann erwirbt eine Bank gutgläubig ein Pfandrecht an Wertpapieren, die ihr ein Kunde ins offene Depot gegeben hat, die aber nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehören?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464076410295
zurück