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Aktenzeichen (VII) VI 322/27

Datum 25.11.1927

Leitsatz 1. Wann ist bei einer Vertragsbeurkundung ein Mangel im Verfügungsrecht für die Stempelpflichtigkeit der Urkunde von Bedeutung? 2. Wird ein neuer Mietvertrag geschlossen, wenn der Mieter seine Vertragsrechte an einen Dritten abtritt und dieser auch die Vertragspflichten des Mieters, sei es nach § 414, sei es nach § 415 BGB. übernimmt? 3. Kann der zu einer Urkunde erhobene Stempel schon zurückgefordert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß der erhobene Stempel nicht zu bezahlen war, oder muß darüber hinaus nachgewiesen werden, daß die Urkunde überhaupt nicht stempelpflichtig ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464077190114

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