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Aktenzeichen I 124/27

Datum 26.11.1927

Leitsatz 1. Zum Begriff der unrichtigen Inhaltsangabe nach Art. 7 Abs. 4 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Frachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (IÜ.). 2. Ist die unrichtige Angabe des Inhalts einer Sendung im Frachtbrief zur Herbeiführung einer Frachtverkürzung im Sinne des § 3 Abs. 2 der Ausführungs-Bestimmungen zu Art. 7 IÜ. geeignet, wenn die Eisenbahnbeamten bei pflichtmäßiger Prüfung die Unrichtigkeit erkennen können? 3. Erlischt der Anspruch der Eisenbahn auf Zahlung eines Frachtzuschlags, wenn ihre Beamten es unterlassen, den Empfänger vor der Annahme der Sendung darauf hinzuweisen, daß deren Inhalt im Frachtbrief unrichtig angegeben ist? 4. Rechtliche Natur der Frachtzuschläge nach Art. 7 Abs. 4 IÜ. Wann haftet der Empfänger dafür?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640771E0146

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