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Aktenzeichen III 251/84

Datum 16.01.1884

Leitsatz Ist in der Vorschrift des §. 11 Ziff. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1879, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, wonach gegen den Singularsuccessor desjenigen, welchem gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen ist, die gegen den letzteren begründete Anfechtung stattfindet, wenn er zu den in §. 3 Nr. 2 genannten Personen gehört und nicht beweist, daß er zur Zeit seines Erwerbes von den Umständen, welche die Anfechtung gegen den Rechtsvorgänger begründen, keine Kenntnis gehabt habe, eine Erweiterung des Umfanges der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen im Verhältnisse zu den Grundsätzen des gemeinen Rechtes enthalten? Frist der Verjährung der Paulianischen Klage nach gemeinem Rechte.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400C1F0137

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