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Aktenzeichen V 270/84
Datum 12.11.1884
Leitsatz Ist der Freikurberechtigte, wenn nach der Anordnung der Gewerkschaft die Ausbeute in Natur verteilt wird, zu verlangen befugt, daß ihm die auf seinen Anteil fallenden Erze ebenso wie den Gewerken in aufbereitetem Zustande gewährt werden, oder muß er sich mit Zuweisung der Erze, so wie sie aus der Grube gefördert werden, begnügen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400C420268
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