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Aktenzeichen II 269/84
Datum 20.11.1884
Leitsatz 1. Sind die Uferbesitzer als Eigentümer des Bettes und des Wasserlaufes der nicht schiff- und flößbaren Flüsse anzusehen? 2. Kann an dem Bette eines solchen Flusses eine Servitut durch Ersitzung erworben werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400C590340
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