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Aktenzeichen IV 222/27

Datum 30.01.1928

Leitsatz 1. Kann ein im Jahre 1917 von einer preußischen Stadtgemeinde für Kriegszwecke aufgenommenes größeres Darlehen, für das dem Darlehensgeber im Auftrag des Bürgermeisters als Sicherheit an Stelle eines Schuldscheins der Gemeinde mißbräuchlich ein Buch der städtischen Sparkasse mit den gewöhnlichen Einträgen eines ordnungsmäßigen Sparkassenbuchs behändigt worden ist, als Schuldschein-Darlehen im Sinne des § 30 Abs. 3 des Anleiheablösungs-Gesetzes vom 16. Juli 1925 angesehen werden? 2. Wird durch die Vereinbarung, daß die Gemeinde später einen Schuldschein ausstellen soll, der Mangel der wirklichen Ausstellung eines solchen beseitigt? 3. Über den Begriff des Sparguthabens im Sinne des § 55 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464078130085

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