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Aktenzeichen VI 270/27

Datum 02.02.1928

Leitsatz Verliert der Gläubiger seine persönliche Forderung, wenn er erst nach dem 1. Januar 1926 den persönlichen Schuldner der Aufwertungsstelle angibt oder seine frühere Angabe durch Benennung des wirklichen Schuldners berichtigt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464078170104

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