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Aktenzeichen III B 5/28

Datum 08.02.1928

Leitsatz Hat ein vor Einlegung der Berufung eingereichtes Armenrechtsgesuch fristhemmende Wirkung, wenn der Vorsitzende des Berufungsgerichts nach Einlegung der Berufung die Frist für den Nachweis der Zahlung der Prozeßgebühr nur für den Fall bestimmt, daß das Armenrecht nicht bewilligt wird, und wenn die Geschäftsstelle erst nach Versagung des Armenrechts die Prozeßgebühr berechnet, dem Berufungskläger bekanntgibt und von ihm einfordert?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464078200142

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