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Aktenzeichen II 420/27
Datum 24.02.1928
Leitsatz 1. Wann kann jemand, der sich für einen andern, ohne in dessen Schuld miteinzutreten, nur wechselmäßig verpflichtet hat, aus dem Schuldverhältnis des andern eine Einrede gegen den Wechselanspruch herleiten? 2. Gilt die Regel, wonach ein Wechselregreßschuldner nur zur Tilgung seiner eigenen Verpflichtung zahlt, auch dann, wenn der Zahlende der Aussteller des Wechsels ist und der Bezogene aus Gefälligkeit gegen ihn akzeptiert hat? 3. Zum Begriff des Pfandindossaments.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464078300205
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