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Aktenzeichen VI 258/27

Datum 01.03.1928

Leitsatz 1. Haftet der Vertreter, solange er im eigenen Namen verhandelt, persönlich für Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo)? 2. Zur Haftung des sachlich am Vertragsschluß beteiligten Vertreters, der aus formalen Gründen für einen andern auftritt und abschließt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464078380249

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