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Aktenzeichen V B 9/28

Datum 17.03.1928

Leitsatz 1. Kann die in Art. 19 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 vorgesehene Vereinbarung mit Wirksamkeit auch noch nach der Einzahlung auf das Sparkassenbuch getroffen werden? 2. Ist für die Anrechnung Satz 1 oder Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 maßgebend, wenn das Sparkassenguthaben zwar vor dem 15. Juni 1922 erworben, aber die Vereinbarung, daß es zur Abtragung einer Hypothek oder Grundschuld zu dienen bestimmt sei, erst nach dem 14. Juni 1922 getroffen wurde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464078450307

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