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Aktenzeichen I 195/27

Datum 17.03.1928

Leitsatz 1. Können wertvollere Felle als Kostbarkeiten gelten? 2. Muß die Eisenbahn bei Annahme eines Frachtstücks, als dessen Inhalt "Felle" angegeben sind, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen, daß der Absender die Art der Felle, ob kostbar oder nicht kostbar, näher angebe? 3. Wann kommt bei Ausschluß der Haftung aus dem Frachtvertrag eine außervertragliche Haftung der Bahn in Betracht? 4. Ist bei gleichzeitigem Abhandenkommen von Frachtgut und Frachtbrief bis zur Erbringung des Gegenbeweises anzunehmen, daß Bahnangestellte daran beteiligt sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464078460313

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