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Aktenzeichen III 353/27

Datum 17.04.1928

Leitsatz Welche Gehälter sind, wenn es sich um die Anwendung des § 11 des preuß. Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 auf einen vor dem 1. April 1920 in den Ruhestand versetzten Beamten handelt, bei der Vergleichung der Diensteinkommen der von dem Beamten früher bekleideten Stellen zugrundezulegen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640790F0059

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