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Aktenzeichen III 471/27
Datum 05.06.1928
Leitsatz Kann der Rechtsanwalt, der von einer Industriegesellschaft für die Vermittlung eines Darlehens in Anspruch genommen worden ist und sich vorbehalten hat, sein Honorar nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte zu berechnen, für seine Tätigkeit, auch wenn sie nicht zum Erfolg geführt hat, eine gemäß §§ 1, 13 RAGO. nach der Höhe des Darlehensbetrags berechnete Prozeßgebühr beanspruchen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464079310200
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