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Aktenzeichen VI 496/27
Datum 11.06.1928
Leitsatz Greift § 25 Abs. 1 Satz 2 des Aufwertungsgesetzes nur bei unmittelbar eintretender Fälligkeit der Schuld oder auch dann ein, wenn der Gläubiger für besondere Fälle berechtigt ist, durch Kündigung die vorzeitige Fälligkeit herbeizuführen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640793E0269
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