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Aktenzeichen V B 26/28

Datum 27.06.1928

Leitsatz 1. Sind im Sinne des Art. 304b Abs. 2 des Versailler Vertrags zu den Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte auch frühere Reichsangehörige zu rechnen, die in einem vom Deutschen Reich an eine alliierte und assoziierte Macht abgetretenen Gebiete wohnen und Staatsangehörige dieser Macht geworden sind? 2. Schließt Art. 304b Abs. 2 des Versailler Vertrags den Rechtsweg aus oder beschränkt er nur die sachliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte? 3. Ist die deutsche Aufwertungsstelle für die Aufwertung der persönlichen Forderung zuständig, wenn das mit der Hypothek belastete Grundstück in dem durch den Versailler Vertrag an Polen abgetretenen Gebiete liegt? Ist in diesem Falle für die Aufwertung der persönlichen Forderung das deutsche Aufwertungsgesetz anwendbar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464079500337

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