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Aktenzeichen III 480/27
Datum 29.06.1928
Leitsatz 1. Sind die als Stellenanwärter endgültig in den preußischen Zivilstaatsdienst übernommenen Versorgungsanwärter stets lebenslänglich angestellte Beamte? 2. Bedarf es nach preußischem Recht zur Anstellung eines Beamten auf Kündigung eines ausdrücklichen Vorbehalts ihm gegenüber oder genügt es, wenn durch allgemeine Vorschrift für bestimmte Beamtenklassen die Kündbarkeit angeordnet wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464079530352
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