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Aktenzeichen III B 26/28
Datum 21.09.1928
Leitsatz Ist der Nachweis fristgerechter Einzahlung der Prozeßgebühr für die Berufungsinstanz auch dann als geführt anzusehen, wenn der Berufungskläger bei Vorlegung des Posteinzahlungsscheins das gerichtliche Aktenzeichen falsch angegeben hat und infolgedessen die Senatszuständigkeit nicht innerhalb der Frist bei Gericht hat festgestellt werden können?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407A090046
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