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Aktenzeichen III 34/28
Datum 02.10.1928
Leitsatz Ist der Notar bei Aufnahme einer Urkunde nur zur Belehrung der Personen verpflichtet, deren Erklärungen beurkundet werden sollen, oder muß er auch mitanwesende Dritte belehren, in deren Interesse die Beurkundung erfolgen soll?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407A110080
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