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Aktenzeichen III 45/28

Datum 12.10.1928

Leitsatz 1. Welche oberste Reichsbehörde hat die Entscheidung zu treffen, die der Klage eines Reichsbeamten aus seinem Dienstverhältnis vorhergehen muß? 2. Wird das rechtliche Interesse eines Beamten an der alsbaldigen Feststellung eines Gehaltsanspruchs dadurch berührt, daß er infolge widerruflicher Beschäftigung im Reichsdienst vorläufig einen dem beanspruchten Gehalt gleichkommenden Betrag aus Reichsmitteln erhält? 3. Sind die Gerichte dann, wenn ein Reichsbeamter in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, weil sein Amt infolge einer Umbildung der Reichsbehörden aufgehört habe, zu prüfen berechtigt, ob er in der umgebildeten Reichsbehörde eine planmäßige Stelle bekleidet hat? 4. Ist die Versetzung eines Beamten in eine andere Behörde möglich, ohne daß das Amt bezeichnet wird, das er in ihr bekleiden soll? 5. Wird die unzulässige Versetzung eines Reichsbeamten in den einstweiligen Ruhestand ohne weiteres wirksam, wenn ein Grund eintritt, aus dem sie nunmehr erfolgen könnte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407A180113

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