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Aktenzeichen I 146/28

Datum 17.11.1928

Leitsatz 1. Zum Verhältnis der §§ 27, 28 des Hamburger Hafengesetzes und des Art. 25 der Seestraßenordnung zu Art. 18 und 22 SeestrO. 2. Ist der Führer eines gemieteten Schleppers Erfüllungsgehilfe des Mieters bei Ausführung eines Schleppvertrags? 3. Kann sich der Schlepper, der am Zusammenstoß seines Anhangs mit einem dritten Schiff schuldig ist, gegenüber dem Eigentümer des geschleppten Schiffes auf Mitverschulden des dritten Schiffes berufen? 4. Welche Bedeutung hat, wenn eine Leistungs- und eine Feststellungsklage erhoben worden sind, der Erlaß eines Zwischenurteils über den Grund für die Feststellungsklage?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407A3E0284

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