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Aktenzeichen III 513/27

Datum 11.12.1928

Leitsatz 1. Kommt im Verfahren zur Errichtung eines Rentengutes nach Aufnahme und Bestätigung eines Rezesses dem vorausgegangenen Grundstücksveräußerungs-Vertrag noch selbständige Bedeutung zu oder regeln sich die Rechtsbeziehungen aller Beteiligten für die Folge ausschließlich nach dem Inhalt des Rezesses? 2. Haben sonstige Verhandlungen und Vereinbarungen, die dem Rezeß vorausgegangen sind, aber mit seinem Inhalt in Widerspruch stehen, neben ihm noch Gültigkeit? 3. Kann nach der Bestätigung des Rezesses der ihm zugrunde liegende notarielle Kaufvertrag mit der Behauptung angefochten werden, daß der Kaufpreis unrichtig angegeben und der Vertrag daher wegen Formmangels nichtig sei? 4. Sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verfahren über die Bildung von Rentengütern die ordentlichen Gerichte oder die Landeskulturbehörden zuständig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407B080026

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