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Aktenzeichen V 550/27

Datum 15.12.1928

Leitsatz 1. Liegt auch dann Übernahme eines Vermögens im Sinne des § 419 BGB. vor, wenn die zum Vermögen gehörenden Gegenstände mehreren Personen in der Weise übertragen werden, daß jede von ihnen das Alleineigentum an einem Teile der Gegenstände erlangt? 2. Genießt der Erwerb auf Grund einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB. den Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs? Wie verhält es sich mit diesem Schutz, wenn der Erwerb auf Grund eines Gutsüberlassungsvertrags stattfindet, der eine vorweggenommene Erbschaft darstellt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407B0D0052

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