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Aktenzeichen VII 296/28

Datum 04.01.1929

Leitsatz 1. Muß sich der Streitverkündete das, was im Vorprozeß als Ursache eines Unfalls und über seine Fahrlässigkeit festgestellt ist, auch dann entgegenhalten lassen, wenn diese Feststellungen im Prozeß gegen ihn für eine andere Haftung als im Vorprozeß in Betracht kommen? 2. Hat das rechtskräftige Urteil über den Grund des Anspruchs gegenüber dem Streitverkündeten auch dann die Interventionswirkungen, wenn es nach diesem Urteil im Vorprozeß zum Vergleich gekommen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407B180095

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