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Aktenzeichen V B 42/28

Datum 16.01.1929

Leitsatz 1. Schließt Art. 304b Abs. 2 des Versailler Vertrags den Rechtsweg aus oder beschränkt er nur die sachliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte? 2. Ist für die Aufwertung der einem Inländer zustehenden persönlichen Forderung, für welche eine Hypothek in dem an Polen abgetretenen Teile Oberschlesiens bestellt worden war, das deutsche Aufwertungsgesetz anwendbar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407B1F0130

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