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Aktenzeichen I 240/28

Datum 09.02.1929

Leitsatz Über den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts nach § 5 PatG. Was bedeutet: eine Erfindung in Benutzung nehmen? Was bedeutet: die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen treffen? Muß die Benutzung bis zur Patentanmeldung gedauert haben? Wie verhält es sich in dieser Beziehung mit dem Treffen von Veranstaltungen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407B3E0252

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