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Aktenzeichen I 240/28
Datum 09.02.1929
Leitsatz Über den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts nach § 5 PatG. Was bedeutet: eine Erfindung in Benutzung nehmen? Was bedeutet: die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen treffen? Muß die Benutzung bis zur Patentanmeldung gedauert haben? Wie verhält es sich in dieser Beziehung mit dem Treffen von Veranstaltungen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407B3E0252
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