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Aktenzeichen V 54/28

Datum 13.03.1929

Leitsatz Kann im Ausgleichsverfahren nach dem Versailler Vertrag das Gläubigeramt auch dann noch die Notifikation der bei ihm angemeldeten Forderung gegenüber dem Schuldneramt zurücknehmen und dem Gläubiger den Rechtsweg freigeben, wenn das Schuldneramt die Forderung anerkannt hat? Kann es bei bestehendem Streit über die Zulässigkeit der Zurücknahme im Wege des § 16 Abs. 2 der Anlage zu Art. 296 VV. das Ersuchen aussprechen, daß der Streit zwischen Gläubiger und Schuldner sachlich durch die ordentlichen Gerichte entschieden werde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407C050012

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