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Aktenzeichen III 311/28

Datum 19.03.1929

Leitsatz 1. Tritt der Schutz des § 13 des Gesetzes vom 12. Januar 1923 über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (RGBl. I S. 58) nur dann ein, wenn dem Arbeitgeber die Eigenschaft des Arbeitnehmers als Schwerbeschädigten bekannt ist? 2. Unter welchen Umständen kann in der widerspruchlosen Entgegennahme des Kündigungsschreibens durch einen schwerbeschädigten Angestellten dessen stillschweigende Einwilligung in die ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erklärte Kündigung des Vertragsverhältnisses gefunden werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407C060018

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