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Aktenzeichen VII 441/28

Datum 16.04.1929

Leitsatz 1. Kann der Grundschuldgläubiger, dem vom Grundstückseigentümer für gewährte und noch zu gewährende Kredite eine Eigentümergrundschuld abgetreten worden ist, auch dann gegenüber dem Versicherer auf die vom Grundstückseigentümer verwirkte Versicherungsentschädigung für ein abgebranntes Gebäude zum vollen Grundschuldbetrag Anspruch erheben, wenn er einen Teil des Abtretungsentgelts erst nach dem Versicherungsfall gezahlt hat? 2. Ist der in §§ 102, 106 VVG. den Realgläubigern zugebilligte Anspruch auf die Versicherungsentschädigung davon abhängig, daß sie in der Lage sind, ihr Realrecht dem Versicherer abzutreten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407C150091

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