Aktenzeichen I 31/29
Datum 17.04.1929
Leitsatz 1. Wann entsteht im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr der Anspruch des Absenders gegen die Versandbahn auf Zahlung einer eingelösten Nachnahme, und wann wird er fällig? Ist dazu erforderlich, daß die Empfangsbahn den eingezogenen Nachnahmebetrag an die Versandbahn abgeführt hat? 2. Über den Einfluß des Weltkriegs auf Nachnahmesendungen im Eisenbahnfrachtverkehr zwischen preußischen und russischen Staatsbahnen. 3. Unterliegt der Anspruch des Absenders gegen die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft auf Zahlung einer eingelösten Nachnahme der kurzen Verjährung des Art. 45 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407C160095
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