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Aktenzeichen VII 645/28

Datum 26.04.1929

Leitsatz 1. Muß das Reichsgericht die Parteien hören, bevor es seine Absicht erklärt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden? 2. Kann das Reichsgericht diese Absicht später wieder ändern? 3. Sind schriftliche Äußerungen der Parteien nur beachtlich, wenn sie von einem beim Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwalt gemacht werden? 4. Welche Mindestanforderungen sind an den Beitrittsschriftsatz eines Nebenintervenienten zu stellen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407C1F0142

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