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Aktenzeichen III 392/28

Datum 07.05.1929

Leitsatz Können Beamte einer Landesversicherungsanstalt, die auf deren Wunsch und in deren Interesse seit April 1923 ihr Gehalt bei Fälligkeit nicht auf einmal, sondern nach und nach je nach Bedarf abhoben, Ersatz der durch das Stehenlassen von Gehaltsteilen und durch den Währungsverfall erlittenen Geldwertverluste im Wege der Aufwertung verlangen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407C300229

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