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Aktenzeichen IV 33/29

Datum 03.10.1929

Leitsatz 1. Kann die Frau den ihr nach § 1374 BGB. zustehenden Anspruch auf Erteilung von Auskunft über den Stand der Verwaltung des eingebrachten Gutes gegen den Mann jederzeit oder nur unter den Voraussetzungen des § 1394 Satz 1 das. gerichtlich geltend machen? 2. Über die Voraussetzungen des Anspruchs der Frau auf Sicherheitsleistung nach § 1391 BGB. 3. Was ist unter Mitwirkung bei der Aufnahme eines Verzeichnisses über den Bestand des eingebrachten Gutes nach § 1372 BGB. zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407E180103

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