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Aktenzeichen V B 25/29
Datum 23.10.1919
Leitsatz 1. Kann das Absehen vom Erlaß einer Zwischenverfügung nach § 18 der Grundbuchordnung allgemein damit begründet werden, daß dem Antragsteller der seinem Antrag anhaftende Mangel bekannt gewesen sei? 2. Ist das Grundbuchamt zum Erlaß einer Zwischenverfügung verpflichtet, wenn nur ein leicht und schnell zu behebender Mangel in Frage kommt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407E190107
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